GEGIn KraftTeil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

GEG § 109

Anschluss- und Benutzungszwang

Amtlicher Text

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

Was bedeutet das?

Was bedeutet die Vorschrift für Ihr Bauvorhaben?

Planium liest die Vorschrift zusammen mit Ihren Plänen und Unterlagen und gibt eine konkrete Antwort: was gefordert ist, wer verantwortlich ist und was Sie prüfen müssen.

Planium zu dieser Vorschrift fragen