GEGIn KraftTeil 9: Übergangsvorschriften

GEG § 110

Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Amtlicher Text

Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und soweit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vorschreibt.

Was bedeutet das?

Was bedeutet die Vorschrift für Ihr Bauvorhaben?

Planium liest die Vorschrift zusammen mit Ihren Plänen und Unterlagen und gibt eine konkrete Antwort: was gefordert ist, wer verantwortlich ist und was Sie prüfen müssen.

Planium zu dieser Vorschrift fragen